SVP-Statuten

IV. Finanzen Art. 20 Einnahmen Die SVP Spreitenbach finanziert ihre Aufgaben wie folgt: • Beiträge von Mitgliedern • Beiträge von Mandatsträgern • Spenden von Mitgliedern und Dritten • Erlös von Veranstaltungen Art. 21 Mitgliederbeiträge Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden jeweils von der Generalversammlung festgelegt. Art. 22 Haftung Für die Verbindlichkeiten der SVP Spreitenbach haftet nur das Parteivermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 23 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. V. Statutenänderung Art. 24 Revision Die Statuten können jederzeit durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parteimitglieder abgeändert werden. VI. Auflösung Art. 25 Liquidation Die Generalversammlung kann die Auflösung der Ortspartei Spreitenbach beschliessen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Parteimitglieder sich dafür ausspricht. Zu diesem Zwecke ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt. Die Kompetenzen bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfange in Kraft. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen der SVP Spreitenbach der Bezirkspartei Baden treuhänderisch übergeben, bis eine neue Ortspartei gegründet werden kann. Sollte innert 10 Jahren keine neue Ortspartei gegründet werden, kann die SVP Bezirkspartei Baden frei über das Vermögen verfügen.

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